Rückzugspflege
Rückzugspflege wird auf der Basis einer ärztlichen Verordnung über SGB V geleistet. Der Pflegedienst zieht sich allmählich aus der Pflege zurück. Die Eltern werden bei der Pflege angeleitet, wodurch eine zunehmende Pflegekompetenz der Eltern erreicht wird.
In der Regel umfasst die Rückzugspflege einen Zeitraum von 3 Monaten.
Dauerhafte Pflege
Es betrifft Patienten bei denen ein Rückzug aus der Pflege nicht möglich oder sinnvoll ist. Die täglichen Pflegeeinsätze dauern maximal 4 Stunden und werden ebenfalls auf der Basis einer ärztlichen Verordnung über SGB V geleistet.
Dauerhafte
Zeitintensive Pflege
Die Finanzierung erfolgt über das SGB V, hier kommen aber ergänzende Leistungen der Pflegeversicherung mit zum Tragen. Dies betrifft Patienten mit einem Pflegebedarf zwischen 4 – 24 Stunden. Ein langsamer Rückzug wird angestrebt, dauert aber oft sehr lange oder ist gar nicht möglich.
Bezugspflege
„Bezugspflege“ bedeutet, dass die Patienten über einen längeren Zeitraum durch die gleichen Pflegekräfte versorgen werden.
Jeder Familie wird eine „Bezugspflegekraft“ zugeordnet – sie ist die zentrale Ansprech-partnerin für den Patienten, Angehörige, Ärzte und weitere Beteiligte.
Ziel und Aufgabe des Pflegedienstes
Ziel und Aufgabe unseres Pflegedienstes ist Betreuung von pflegebedürftigen, kranken Kindern und Jugendlichen in ihrer häuslichen Umgebung. Unser Angebot der Betreuung schließt die Unterstützung der ärztlichen Behandlung mit ein. Zur Förderung der Selbstständigkeit des Patienten beziehen wir ihn entsprechend seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten bei den Verrichtungen des täglichen Lebens ein.
„Ambulante vor stationäre Versorgung.“
WIR Pflegen KInder MIT ErKRANKUNGEN Wie:
- Apalliker
- Angeborene Fehlbildungen
- Frühgeborene mit Schädigungen
- Stoffwechselerkrankungen
- Erkrankungen der Atemwege
- Dauerbeatmete Kinder
- Infektionskrankheiten
- Zustand nach Organtransplantationen
- Postoperative Versorgung
- Hämatologische Erkrankungen
- Onkologische Erkrankungen
- Begleitung in der Sterbephase
WIR BIETEN FOLGENDE LEISTUNGEN AN:
- Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI
- Pflegeberatungseinsatz § 37 Abs. 3 SGBXI
- Leistungen der Krankenversicherung nach §37 Abs.2 SGB V
- Verhinderungspflege SGB XI § 39
- Betreuungsleistungen SGB XI § 45 b
- Verhandlungen mit den Kostenträgern
- Betreuung der Patienten in Einrichtungen (Kindergarten, Schule usw.)